Bei meiner Praxis handelt es sich um eine Privatpraxis, d.h. mein Behandlungsangebot richtet sich an Selbstzahlende und Privatversicherte. Eine Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist in meiner Praxis nicht möglich.
Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung) sind Sie als PatientIn die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner. Die Honorierung erfolgt somit (zunächst) in voller Höhe gemäß Rechnungsstellung und Honorarvereinbarung durch Sie persönlich.
Bitte informieren Sie sich vor Therapiebeginn über die jeweils geltenden Tarifbedingungen bei Ihrer Versicherung. Die Kosten für eine Kurzzeittherapie betragen ca. 167,50€ pro Sitzung (50 Minuten) und werden in der Regel vollständig erstattet. Ab der 25. Sitzung ist es möglich, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Beachten Sie bitte, dass Sie auch bei vollständiger Kostenübernahme in Vorleistung gehen müssen.
Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der aktuell gültigen Fassung und gemäß unserer Honorarvereinbarung. Genaueres hierzu erörtern wir im Erstgespräch.
In der Regel werden die Kosten für eine Psychotherapie vollständig erstattet. Prüfen Sie bitte Ihre Tarifbedingungen, da gelegentlich auch nur ein Teil der Kosten übernommen wird. Empfehlenswert ist es außerdem, sich im Vorhinein über die notwendigen Formalitäten für eine Psychotherapie zu erkundigen.
Die Kosten für eine Psychotherapie werden in den meisten Fällen von der Beihilfe übernommen. Gelegentlich erfolgt jedoch nur eine teilweise Erstattung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld über die Modalitäten.
Berufsgenossenschaften erstatten in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese aus arbeitsbedingten Gegebenheiten notwendig wird.
Soldatinnen und Soldaten können gemäß der Vereinbarung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) mit dem Bundesministerium für Verteidigung eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen. Notwendig für Erstgespräch ist lediglich die Vorlage einer durch den Truppenarzt ausgestellten Kostenübernahmeerklärung (Sanitätsvordruck San/Bw/0218).
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten können seit Mai 2018 auch eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen. Hierzu hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren geschlossen.
Sie können die psychotherapeutische Behandlung selbstverständlich auch privat zahlen. Die Abrechnung erfolgt auch hier gemäß GOP/GOÄ unter Berücksichtigung der Honorarvereinbarung. Dies ist auch möglich, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Kosten für eine privat getragene Psychotherapie können Sie ggf. als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Als Privatpraxis ist eine direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen leider nicht möglich. Eine Behandlung auf private Rechnung ist jedoch möglich (siehe "Selbstzahlende").
Das sog. "Kostenerstattungsverfahren", also die Erstattung der ausgelegten Kosten für die Behandlung in einer Privatpraxis, ist leider immer seltener möglich. Viele gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten aktuell gar nicht oder nur teilweise. Seit Juli 2024 gab es eine neue Abrechnungsempfehlung für Psychotherapeuten. Leider sind einige gesetzliche Krankenversicherungen nicht gewillt, die psychotherapeutischen Leistungen entsprechend dieser Empfehlung angemessen zu vergüten. Leider kann ich nur Therapien durchführen, welche entsprechend der aktuellen Abrechnungsempfehlung vergütet werden, welche Sie hier als pdf einsehen können: